Rücktritt von einer Modulprüfung
Die Anmeldung zu einer Modulprüfung kann bis zum Ablauf des achten Tages vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen und ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt nur noch aus triftigen Gründen möglich.
Hinweis: Für Studiengänge, für die eine automatische Prüfungsanmeldung vorgesehen ist, ist eine Abmeldung nur unter den in der jeweiligen Studiengangsprüfungsordnung genannten Bedingungen möglich.
Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Studierendenservice unverzüglich angezeigt und durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht werden. Wird als triftiger Grund eine Erkrankung geltend gemacht, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorgelegt werden. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular für den krankheitsbedingten Rücktritt (siehe Downloadbereich links) und beachten Sie die darin enthaltenen Hinweise. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht anerkannt.
Die Prüfungsunfähigkeit muss grundsätzlich spätestens am Prüfungstag ärztlich bescheinigt werden. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass Sie Ihren Arzt noch am Prüfungstag aufsuchen müssen. Falls die Praxis keine Sprechzeiten hat, erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117. Kann ein Arztbesuch aus gesundheitlichen Gründen erst nach dem Prüfungstag erfolgen, sind diese Gründe ärztlicherseits darzulegen (siehe hierzu im Formular unter 3.).
Der Antrag muss zusammen mit dem ärztlichen Attest spätestens vier Tage nach der Prüfung beim Studierendenservice eingehen. Es genügt zunächst die Übermittlung einer eingescannten Version der Unterlagen per Web-Formular oder E-Mail. Da die Vorlage der Originale nachgefordert werden kann, sind Sie verpflichtet, diese bis zum Ende des Studiums aufzubewahren. Besondere Gründe für eine verspätete Abgabe (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt) sind durch Nachweise glaubhaft zu machen.
Wird der Rücktritt genehmigt, so wird die betreffende Anmeldung gelöscht und der Prüfungsversuch nicht auf die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche angerechnet.