Erfindungsmeldung inkl. FAQs

Erfindung -was ist eigentlich eine Erfindung nach dem Patentrecht und wenn ich etwas erfunden habe, was muss und was darf ich machen? Diese Fragen und viele mehr beantworten wir in unseren FAQs. Diese finden Sie auch zum Download in der Box links bereitgestellt.

Definition Erfindung und Erfinder
Was ist eine Erfindung?

Werden Erfindungen von Arbeitnehmern der Hochschule Bielefeld gemacht,
findet das Arbeitnehmererfindergesetz Anwendung. Das Arbeitnehmererfindergesetz
unterscheidet zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen.
Bei Diensterfindungen handelt es sich um solche Erfindungen, die während der
Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gemacht werden und entweder aus der
dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf
Erfahrungen oder Arbeiten der Hochschule beruhen. Alle sonstigen Erfindungen sind
freie Erfindungen. Diensterfindungen sind meldepflichtig und können durch die
Hochschule in Anspruch genommen werden. Freie Erfindungen stehen grundsätzlich
dem Arbeitnehmer zu, wobei auch sie anzeigepflichtig sind und ein Vorrecht der
Hochschule besteht, wenn die Erfindung in ihren Arbeitsbereich fällt.

Studierende als Miterfinder. Was ist zu beachten?

Studierende sind nicht Arbeitnehmer der Hochschule (außer studentische Hilfskräfte)
und fallen daher nicht unter das Arbeitnehmererfindergesetz, es sei denn sie sind
studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte. Grundsätzlich sind sie freie Erfinder,
an deren Erfindungen die Hochschule somit keine Rechte hat.
Hochschule und Studierende können aber vereinbaren, dass die Anteile der
Erfindung auf die Hochschule übergehen und die Studierenden entsprechend den
Regelungen des Arbeitnehmererfindergesetzes vergütet werden. Dies ist bei der
Mitarbeit von Studierenden in Kooperationsprojekten erforderlich, wenn sich die
Hochschule gegenüber den Projektpartner vertraglich zur Einräumung von Rechten
an den Projektergebnissen verpflichtet.

Kann ein Gastwissenschaftler Erfinder sein?

Grundsätzlich ja, sobald ein vertragliches Verhältnis mit der Hochschule besteht. Gibt
es aber keinen Anstellungsvertrag zwischen Gastwissenschaftler und aufnehmender
Hochschule, gilt der Gastwissenschaftler als freier Erfinder.

Meine Erfindung ist in einem Drittmittelprojekt entstanden. Gibt es dann bestimmte Dinge zu beachten?

Auch im Rahmen von Drittmittelprojekten entstandene Erfindungen müssen der
Hochschule eingereicht werden. Dies gilt sowohl für öffentlich als auch privat
geförderte Projekte als auch Auftragsforschung. Bitte legen Sie Ihrer
Erfindungsmeldung in diesem Fall den entsprechenden Kooperationsvertrag
zwischen Ihnen und dem Projektpartner bei. Die Hochschule prüft anschließend alle
vertraglichen Regelungen und wird entsprechend weiterverfahren.

Erfindungsmeldung
Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun?

Im Falle einer Erfindung sind Sie nach dem Arbeitnehmererfindergesetz
verpflichtet, diese Ihrem Arbeitgeber – also der Hochschule – zu melden. Eine
bestmögliche Unterstützung erhalten Sie, wenn Sie dazu zunächst unsere
Patentbeauftragte [Kontakt: Sylvia Schade, Telefon: 0521/106-7748, Email:
sylvia.schade@hsbi.de] kontaktieren. In einem persönlichen oder telefonischen
Gespräch erläutern Sie Ihre Erfindung, so dass eine erste grobe Abschätzung
über die Patentierbarkeit getätigt und die weitere Vorgehensweise erläutert
werden kann. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie Ihre Erfindung nicht
veröffentlichen, bevor nicht geklärt ist, ob eine Patentanmeldung eingereicht
werden soll, da eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich ist und damit
zum Ausschluss der Patentierbarkeit führt.

Was ist eine Erfindungsmeldung und wo findet man das Formular?

Mit der Erfindungsmeldung informieren Sie die Hochschule Bielefeld formal
über die von Ihnen getätigte Erfindung. In ihr beschreiben Sie plausibel die
Vorteile Ihrer Idee, wie sie sich vom Stand der Technik absetzt und in
welchem Kontext die Erfindung gemacht wurde (z.B. in einem Drittmittelprojekt).
Außerdem enthalten sind die Angaben zu den Erfindern. Das Formular
können Hochschulangehöirge unter Downloads herunterladen oder wird Ihnen auf Anfrage von der
Patentbeauftragten per Email zugesandt.

An wen schickt man die Erfindungsmeldung?

Die vollständige und von allen Erfindern unterschriebene Erfindungsmeldung wird
in einem verschlossenen Umschlag an die Präsidentin geschickt. Für den
Fristbeginn ist erforderlich, dass die Erfindungsmeldung über den regulären
Posteingang ankommt und so mit einem Eingangsstempel versehen wird. Eine
direkte Zusendung an die Patentbeauftragte verlängert diesen Prozess, da diese die
Erfindungsmeldung dann zunächst an die Präsidentin weiterleitet - und erst danach bearbeitet.

Was passiert nach Abgabe der Erfindungsmeldung?

Der Eingang der Erfindung wird den Erfindern/innen schriftlich bestätigt,
anschließend wird die Erfindung formell auf Vollständigkeit und Rechte Dritter
geprüft. Die Erfindung wird dann zur Prüfung der Patentfähigkeit und Verwertbarkeit
an die PROvendis GmbH weitergeleitet. Nach Eingang der Stellungnahme von
PROvendis entscheidet die Hochschule über eine Inanspruchnahme oder eine
Freigabe. Diese Entscheidung wird den Erfindern/innen schriftlich mitgeteilt. Im Fall einer Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet.

Bewertung & Inanspruchnahme
Wer bewertet meine Erfindung?

Alle Hochschulerfindungen werden von der Patentverwertungsagentur PROvendis
GmbH mit Sitz in Mülheim/Ruhr bewertet. Seit dem Jahr 2002 ist die PROvendis
GmbH für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und weitere
Forschungseinrichtungen die zentrale Patentvermarktungsgesellschaft, seit 2008 ist
sie Tochtergesellschaft der NRW-Hochschulen.
Das Ergebnis der Bewertung wird in einer Stellungnahme der Hochschule mitgeteilt.
Anschließend entscheidet die Hochschulleitung unter Zugrundelegung der
Empfehlung, ob die Erfindung freigegeben oder in Anspruch genommen wird.

Was bedeuten Inanspruchnahme und Freigabe und wer entscheidet darüber?

Bei einer Inanspruchnahme nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung seines
Arbeitnehmers uneingeschränkt in Anspruch. Die Inanspruchnahme erfolgt in der
Regel durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer, gilt aber
stillschweigend als vollzogen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht
schriftlich innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung freigibt. Mit
Zugang der Erklärung gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber
über.
Bei einer Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer frei
darüber entscheiden, ob er seine Erfindung auf eigene Kosten und Namen
schutzrechtlich absichert oder seine Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit
offenbart.
Die Entscheidung wird auf Grundlage der Empfehlung der PROvendis GmbH durch
die Hochschulleitung (Vizepräsident für Forschung & Transfer) getroffen.

Nach welchen Kriterien wird die Erfindung bewertet?

Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH bewertet eine Erfindung nach den
folgenden Kriterien: Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Höhe, gewerbliche
Anwendbarkeit) und wirtschaftliche Verwertbarkeit.

Dauer Anmeldung & Fristen
Wie lange dauert die Patentanmeldung?

Ab Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung bei der Hochschule über den
Bewertungsprozess, die Erstellung der Patentschrift bis hin zur Eingangsbestätigung
des Patentamtes vergehen erfahrungsgemäß 3 bis 6 Monate. Dies kann jedoch auch
schneller gehen und hängt stark von der jeweiligen Sachlage und dem bereits
vorhandenen Datenmaterial ab. Vorarbeiten wie Zusammenstellungen
experimenteller Daten und Abbildungen oder eigene erste Recherchen zum Stand
der Technik sowie die Kenntnis potenziell interessierter Firmen beschleunigen den
zeitlichen Ablauf erheblich.

Welche Fristen muss ein Erfinder beachten? Sollte oder muss ein Erfinder schnell handeln?

Ein Hochschulangestellter muss seine Erfindung der Hochschule schriftlich und
unverzüglich melden (§ 5 ArbEG). Ist eine Veröffentlichung (Publikation,
Konferenzvortrag o.Ä.) geplant, so hat der Erfinder seine Erfindung spätestens 2
Monate vorher der Hochschule anzuzeigen, um dem Dienstherrn Gelegenheit zu
geben, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen.
Entscheidend ist: je früher die Meldung erfolgt, desto eher können die Rechte schutzrechtlich abgesichert werden.

Ich möchte sobald wie möglich etwas veröffentlichen. Wann darf ich das?

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, der Hochschule die Erfindung spätestens 2
Monate vor einer geplanten Veröffentlichung anzuzeigen, damit die Gelegenheit
besteht, eine (vorsorgliche) Patentanmeldung vorzunehmen. Erst mit Eingang der
Anmeldung besteht patentrechtlicher Schutz. Vorher dürfen diese Inhalte nicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da im Falle einer Vorveröffentlichung eine
Erfindung nicht mehr als neu gilt und damit nicht mehr zum Patent angemeldet
werden kann. Neuheitsschädliche Veröffentlichung bedeutet in diesem
Zusammenhang das Zugänglichmachen der Information an einen unbestimmten Personenkreis, z.B. in einer Vorlesung, auf einer Konferenz, durch ein Paper,
Aushänge auf dem Flur, etc.

Worauf muss ich achten, um die mögliche Patentierung meiner Idee nicht zu gefährden?

Erfindungen dürfen vor dem Tag der Patentanmeldung in keiner Weise – weder
schriftlich noch mündlich - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die
Personen, mit denen über die Erfindung im Vorfeld kommuniziert wird, müssen durch
den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Vergütung, Verwertung & Kosten
Bekomme ich eine Vergütung und wie hoch ist diese?

Bei erfolgreicher Verwertung einer Diensterfindung ist die Hochschule gesetzlich zur
Zahlung einer Erfindervergütung verpflichtet. Nach § 42 Abs. 4 hat der Erfinder bzw.
die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30 % der erzielten Brutto-
Verwertungseinnahmen (Lizensierung oder Verkauf), d.h. vor Abzug der
Patentierungskosten. In der privaten Wirtschaft liegt im Vergleich hierzu die
finanzielle Beteiligung der Erfinder mit meist 1 bis 3 % deutlich niedriger.

Entstehen dem Erfinder Kosten durch eine Schutzrechtsanmeldung und Verwertung?

Wenn eine gemeldete Erfindung von der Hochschule in Anspruch genommen wird,
trägt derzeit die Hochschule sämtliche Kosten für die Anmeldung und
Aufrechterhaltung von Schutzrechten sowie eine anschließende Verwertung. Ihnen
als Erfinder entstehen keinerlei Kosten.

Wie kann eine Erfindung verwertet werden?

Die Verwertung von Schutzrechten oder sonstigem verwertbarem Knowhow erfolgt
an der Hochschule Bielefeld in Zusammenarbeit mit den Erfindern durch die
Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH. Mögliche Verwertungswege sind die
Vergabe von exklusiven oder nicht-exklusiven Lizenzen, der Verkauf oder auch die Gründung eines neuen Unternehmens auf Basis eines Patents.