30.01.2015

Mindestlohn ab 1. Januar auch für Praktikanten

Auswirkungen auf Praktika vor und während des Studiums.

Bielefeld (fhb). Das Mindestlohngesetz, kurz MiLoG, ist am 16. August vergangenen Jahres in Kraft treten. Ab dem 1. Januar diesen Jahres ist deshalb ein brutto Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde zu gewähren. Auch Praktikantinnen und Praktikanten haben einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes.

Vom Mindestlohngebot ausgenommen sind Praktika, die verpflichtend aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden, etwa Praxisphasen während eines dualen Studienganges oder praxisintegrierte Studiengänge, bei denen praktische Tätigkeiten regelmäßig innerhalb des Studienganges verpflichtend sind.

Zwei weitere Ausnahmen gibt es. Zum einen betrifft das die Praktika von einer Dauer bis zu drei Monaten für die Aufnahme eins Studiums, also die Vor- und Grundpraktika. Zum anderen Praktika von einer Dauer bis zu drei Monaten begleitend zu einer Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat.

Weiterhin ist das Nachweisgesetz zu beachten, wonach vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen sind, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen ist.

Im Praktikantenvertrag müssen unter anderem die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele definiert werden. Die Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit muss festgeschrieben werden, ebenso die Höhe der Vergütung und die Urlaubszeit. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind, sollte nicht fehlen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Hochschulverwaltung - Dezernat II
Dr. Saniye Öcal oder Karin Zeiss
Telefon: 0521.106-7714

E-Mail: saniye.oecal@fh-bielefeld.de oder karin.zeiss@fh-bielefeld.de