Mutterschutz für Studierende

Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für schwangere Studierende und Studierende mit Neugeborenen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Alle relevanten Dokumente finden Sie im Downloadbereich.

Mutterschutz

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des gesetzlich verankerten Mutterschutzes ist, dass die betroffene Person der HSBI ihre Schwangerschaft und Geburt mitteilen. Aus diesem Grund sollte ein*e Student*in die Schwangerschaft einschließlich des voraussichtlichen Geburtstermins umgehend der HSBI melden. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht allerdings nicht.

Hier geht es zur Mitteilung über die Schwangerschaft.

Die HSBI ist verpflichtet, die Bezirksregierung Detmold über jede gemeldete Schwangerschaft bzw. Geburt zu informieren. Darüber hinaus können zur Durchführung von Schutzmaßnahmen (siehe unter Gefährdungsbeurteilung) weitere Bereiche innerhalb der HSBI informiert werden (z. B. die Prüfungsverwaltung, das zuständige Dekanat und die Dozent*innen der besuchten Lehrveranstaltungen).

Sollten Sie während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfristen und/oder Stillzeit ein Praktikum absolvieren, ist grundsätzlich die Praktikumsstelle für die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften zuständig.

Verzichtserklärung

Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) darf die Hochschule die schwangere oder stillende Person grundsätzlich nicht an Lehrveranstaltungen, Labortätigkeiten und Prüfungen teilnehmen lassen. Der*die Studierende hat jedoch die Möglichkeit, durch die Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung auf die Einhaltung des Teilnahmeverbots zu verzichten. Eine solche Verzichtserklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Zudem darf die schwangere oder stillende Person nicht länger als 8,5 Zeitstunden täglich an Lehrveranstaltungen, Labortätigkeiten, Exkursionen und Prüfungen teilnehmen (Pausen zählen nicht dazu).

Als schwangere oder stillende Person dürfen Sie zwischen 22 und 6 Uhr an der Hochschule ausnahmslos nicht tätig werden. Sie dürfen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen an Veranstaltungen teilnehmen, sofern Sie sich ausdrücklich dazu in einer Verzichtserklärung bereit erklären. Vorausgesetzt eine unverantwortbare Gefährdung für Sie oder Ihr Kind ist ausgeschlossen. Sie können Ihre Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Das Dokument zur Verzichtserklärung sowie der Widerruf befinden sich bei den Downloads.

Gefährdungsbeurteilung

Durch eine Gefährdungsbeurteilung sollen mögliche Gefährdungen für Sie und Ihr Kind ausgeschlossen werden. Insbesondere bei natur- und ingenieurwissenschaftlichen Praktika, bei Labortätigkeiten, Exkursionen oder direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen können gesundheitliche Gefährdungen bestehen. Sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Veranstaltungen oder Bestandteile des Studiums als möglicherweise gefährdend beurteilt werden, sind im Einzelfall Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Nachdem die Hochschule die Mitteilung über Ihre Schwangerschaft oder das Stillen erhalten hat, wird eine Gefährdungsbeurteilung durch das Gebäudemanagment und den Fachbereich durchgeführt.

Im Ergebnis kann stehen, dass ein Studium während der Schutzfristen wegen bestehender und nicht möglicher Schutzmaßnahmen unterbrochen werden muss. Soweit verantwortbar, d. h. geeignete Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, soll die Fortführung des Studiums ermöglicht und etwaige Benachteiligungen für Ihr Studium und Ihren Studienverlauf vermieden werden.

Nachteilsausgleich

Schwangere oder stillende Eltern haben die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen. Dieser hat das Ziel,  aufgrund der Schwangerschaft oder Erziehung von Kindern bestehende Nachteile möglichst auszugleichen.

Alle Infos sowie Anträge und Formulare zum Nachteilsausgleich finden Sie hier.

Urlaubssemester

Im Falle einer Schwangerschaft oder für Phasen, in denen Sie sich mehr Zeit für Ihr Kind nehmen wollen oder müssen, können Sie sich vom Studium beurlauben lassen.

Während der Beurlaubung müssen Sie keine Semester- und Studienbeiträge bezahlen. Auf Wunsch können Sie aber das Semesterticket und/oder die Leistungen des Studierendenwerks kostenpflichtig hinzubuchen.

Während der Beurlaubung aufgrund von Schwangerschaft dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden (mit Ausnahme von Wiederholungsprüfungen). Bei einem Urlaubssemester aufgrund von Kinderbetreuung oder Erziehung eines im Haushalt lebenden Kindes können alle Arten von Prüfungen erbracht werden.

Eine Beurlaubung erfolgt immer für die Dauer eines Semesters und ist bei Bedarf zum nächsten Semester erneut zu beantragen. Den Antrag auf ein Urlaubssemester können Sie innerhalb der Rückmeldefristen im CAT-Portal stellen.

Wichtig: Während eines Urlaubssemesters wird kein BAföG gezahlt. Informieren Sie deshalb direkt das BAföG-Amt.

Mehr Informationen zur Antragstellung für ein Urlaubssemester finden Sie hier.