Nachteilsausgleich für Studierende während Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit

Der Nachteilsausgleich im Studium ist eine Maßnahme zur Herstellung gleicher Bildungschancen für alle Studierenden.

Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, Studierenden mit Familienaufgaben ein chancengleiches und erfolgreiches Studium zu ermöglichen. Ein Nachteilsausgleich ist immer eine situationsbezogene Maßnahme und individuell auf den*die Antragsteller*in zugeschnitten.

Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz für schwangere Studierende während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach der Gefährdungsbeurteilung, verantwortbar ist, ist der schwangeren Person auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen.

Betroffene Studierende haben die Möglichkeit, eine Erleichterung zu beantragen, wobei kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme besteht. Gemäß § 17 Abs. 5 und 6 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Bielefeld vom 01.10.2024 kommen als mögliche Erleichterungen in Frage:

  • ein Rücktritt bis zum Beginn der Prüfung
  • eine Anmeldung nach Ende der Anmeldefrist
  • ein gesonderter Prüfungstermin
  • die Ableistung eines Praxisprojektes, einer Praxisphase oder eines Auslandssemesters in Teilzeit
  • die bevorzugte Zulassung bei teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen

Eine Änderung der Prüfungsform oder der Prüfungsdauer ist ausgeschlossen.

Eine Zeitverlängerung bei Haus- und Abschlussarbeiten kann aus wichtigem Grund beantragt werden, siehe hierzu die §§ 20, Absatz 7 bzw. 28, Absatz 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Bielefeld.

Informationen zur Beantragung

Der Nachteilsausgleich muss von Studierenden schriftlich beim zuständigen Prüfungsausschuss des betreffenden Fachbereichs oder hier online beantragt werden.

Der Antrag muss dem Prüfungsausschuss spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung zugegangen sein, bei Haus- und Abschlussarbeiten muss der Antrag vor der Anmeldung bzw. der Ausgabe der Haus- bzw. Abschlussarbeit zugegangen sein – je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Gewährung des Nachteilsausgleichs.

Wenn Sie eine Beratung zum Thema Nachteilsausgleich wünschen, steht Ihnen das Team der Gleichstellung sowie die Zentrale Studienberatung zur Verfügung.