Infos für Erwerbstätige Studierende

Studierende als Arbeitnehmer*innen der HSBI

Studierende, die ein Beschäftigungsverhältnis mit der HSBI haben, sollten die Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen zusätzlich über den*die Vorgesetzte an das Personaldezernat richten.

Elternzeit

Studierende, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben – wie andere Erwerbstätige auch – einen Anspruch auf Elternzeit. Das gilt, wenn sie:

  • ihr Kind nach der Geburt selbst versorgen und erziehen
  • nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch darauf, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor Antritt dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer die Elternzeit wann in Anspruch nimmt – sie können diese auch gleichzeitig nehmen.

Weitere Informationen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Familienprotal des BMFSFJ.

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung, die Sie nach der Geburt des Kindes bekommen. Welche Vorraussetzungen für das Elterngeld gelten, erklärt hier das Familienportal des BMFSFJ.

Es gibt 2 Arten von Eltern-Geld: Basiselterngeld und ElterngeldPlus. Sie können selbst entscheiden, welches Elterngeld Sie beantragen. Mütter und Väter können das Elterngeld für maximal 14 Monate erhalten. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich dabei nach dem laufenden monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt. Studierende, die nach der Geburt ihr Kind selbst im eigenen Haushalt in Deutschland betreuen und nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, können das Mindestelterngeld von 300 Euro beantragen. Mit dem Elterngeldrechner können Sie unkompliziert Ihren möglichen Anspruch auf das Elterngeld ermitteln.

Für den Anspruch auf Elterngeld bedarf es keiner Exmatrikulation des*der Studierenden!

Das Elterngeld muss bei der zuständigen Elterngeldstelle schriftlich beantragt werden.

Mutterschaftsleistungen und Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsleistungen sollen das Einkommen sichern, wenn die schwangere Person während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes nicht arbeiten darf, zum Beispiel während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt).

Als Student*in steht Ihnen während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld zu, wenn Sie einen Nebenjob haben. Wenn Sie keinen Nebenerwerb haben, dann können Sie kein Mutterschaftsgeld bekommen.

Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse Mutterschaftsgeld für die Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag. Außerhalb der Mutterschutzfristen können Sie Mutterschutzlohn bekommen (wenn Sie nicht arbeiten dürfen, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes).

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet.

Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 Euro pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.

Den Antrag für das Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld für privat Versicherte oder familienversicherte

Wenn Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder familienversichert (z. B. über den*die Ehepartner*in) sind, zahlt Ihnen das Bundesamt für Soziale Sicherung Mutterschaftsgeld.

Außerdem muss ein Beschäftigungsverhältnis (z. B. ein Minijob) bestehen oder der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zulässig gekündigt haben. Das Mutterschaftsgeld wird als Einmalzahlung in Höhe von maximal 210 Euro ausgezahlt.

Mehr Informationen finden Sie beim Bundesamt für Soziale Sicherung.

Mutterschaftshilfe

Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht privat oder familienversichert) sind ergänzend zum Mutterschaftsgeld folgende Leistungen vorgesehen:

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Entbindung,
  • Häusliche Pflege,
  • Haushaltshilfe (falls benötigt)

Mehr Informationen gibt Ihnen hier das Familienportal des BMFSFJ.