Studienfinanzierung und Unterstützungsleistungen für Studierende mit Kind

Generelle Informationen zur Studienfinanzierung erhalten Sie bei der Studienfinanzierungsberatung der Zentralen Studienberatung. Sie gibt u. a. Auskunft zu BAföG, Studienabschlussdarlehen, Stipendien, Bankkredite, Bildungskredite.
Außerdem finden Sie dort im Downloadbereich Broschüren zur generellen Studienfinanzierung und Studienfinanzierung mit Kind.

BAföG

Durch Schwangerschaft und Kindererziehung ergeben sich Änderungen beim Bezug von BAföG. In der Regel bekommen Sie BAföG nur ausbezahlt, sofern Sie tatsächlich dem Studium nachgehen. Wenn Sie also aufgrund einer Schwangerschaft das Studium unterbrechen müssen, beispielsweise durch Mutterschutzfristen, können Sie das BAföG trotzdem bis zu drei Monate weiter erhalten (§15 Abs. 2a BAföG). Wenn Sie Ihr Studium also länger als 3 Monate unterbrechen, erhalten Sie kein BAföG mehr.

Studierenden mit Kind steht ein Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG zu. Der Antrag dafür muss gesondert gestellt werden. Die Förderhöchstdauer kann auf Antrag aufgrund von Kinderbetreuung und Schwangerschaft verlängert werden.

Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern im BAföG finden Sie hier.

Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Bielefeld.

Einmalhilfen und Mehrbedarfe

Wenn Ihr Einkommen oder Vermögen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht und Sie keine anderen Sozialleistungen bekommen, können Sie folgende Leistungen bei Ihrem Jobcenter beantragen:

  • Mehrbedarf wegen Schwangerschaft nach der 12. Schwangerschaftswoche, zum Beispiel für Ernährung, Körperpflege oder zusätzliches Fahrgeld.
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende: Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen.
  • Zuschuss zu Kosten für Unterkunft und Heizung oder
  • einmalige Leistungen, zum Beispiel für Kleidung oder Babyausstattung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter in Bielefeld, Gütersloh und Minden.

Kindergeld

Studierende mit Kind erhalten für ihr Kind, wie alle Familien, unabhängig von ihrem Einkommen Kindergeld. Das Kindergeld beträgt monatlich 255 Euro pro Kind. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld werden hier im Familienportal erläutert.

Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden, welche bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ansässig ist.

Kinderzuschlag

Wenn Ihr Einkommen für Ihre Familie nicht reicht, bekommen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kinderzuschlag (KiZ). Diese werden hier von der Familienkasse erläutert.

Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Sie unkompliziert prüfen, ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben.

Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen durch finanzielle Hilfen. Wenn Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben oder Bürgergeld, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder Wohngeld beziehen, können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) erhalten.

Mit den BuT-Leistungen werden Angebote aus dem Bereich Kultur und Bildung gefördert, um Ihrem Kind eine persönliche Entfaltung und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. 
Zu den Leistungen gehören:

  • Schulbedarf
  • Mittagsverpflegung in Schulen oder Kitas
  • Lernförderung
  • Ein- oder mehrtägige Kita- und Schulausflüge
  • Die Beförderung von Schüler*innen zur Schule
  • Soziale und kulturelle Teilhabe (z. B. Sportverein, Musikschule)

Hier finden Sie allgemeine Informationen und Informationen der Stadt Bielefeld.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Wenn die Sozialleistungen, die Sie erhalten, nicht genügen oder Sie sie nicht rechtzeitig erhalten, können Sie über die Bundesstiftung „Mutter und Kind“ finanzielle Hilfen beantragen. Der Antrag muss im Rahmen eines Gesprächs in einer Schwangerschaftsberatungsstelle bereits während deiner Schwangerschaft gestellt werden.

Voraussetzung für die Auszahlung finden Sie auf der Website der Bundesstiftung.

Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung besteht nicht. Die Leistung ist freiwillig und nicht einklagbar.