Durch Schwangerschaft und Kindererziehung ergeben sich Änderungen beim Bezug von BAföG. In der Regel bekommen Sie BAföG nur ausbezahlt, sofern Sie tatsächlich dem Studium nachgehen. Wenn Sie also aufgrund einer Schwangerschaft das Studium unterbrechen müssen, beispielsweise durch Mutterschutzfristen, können Sie das BAföG trotzdem bis zu drei Monate weiter erhalten (§15 Abs. 2a BAföG). Wenn Sie Ihr Studium also länger als 3 Monate unterbrechen, erhalten Sie kein BAföG mehr.
Studierenden mit Kind steht ein Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG zu. Der Antrag dafür muss gesondert gestellt werden. Die Förderhöchstdauer kann auf Antrag aufgrund von Kinderbetreuung und Schwangerschaft verlängert werden.
Sonderregelungen für Schwangere und Studierende mit Kindern im BAföG finden Sie hier.
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Bielefeld.