Rechte schwerbehinderter Menschen
Schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) haben im Arbeitsleben besondere Rechte. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über zentrale Regelungen:
- Besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX (besteht darin, dass das Integrationsamt (IA) einer Kündigung zustimmen muss. Das Integrationsamt kann bei allen Problemen mit dem Arbeitsplatz mit eingeschaltet werden),
- Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen, § 208 SGB IX,
- Herabsetzung der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung nach 35 Jahren Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Herabsetzung der Altersgrenze für das Altersruhegeld d. DRV und die Beamtenpension,
- Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB) nach § 33 EstG
- Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten der Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe, Gleichbehandlungsgrundsatz),
- Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfe, Hilfsmittelfinanzierung etc., z. B. durch Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt),
- Freistellung von Mehrarbeit, § 207 SGB IX,
- Ermäßigung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beamt:innen: ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent = 39 Stunden und 50 Minuten (§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Arbeitszeitverordnung, AZVO), ab einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent = 39 Stunden,
- Tarifbeschäftigte schwerbehinderte angestellte Beschäftigte mit einem GdB von mindestens 80 können die 39-Stunden-Regelung in Anspruch nehmen.
- Lehrende (auf Antrag): bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent, bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent und bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent, siehe § 5 Abs. 4 Lehrverpflichtungsverordnung – LVV.