09.03.2016

Wie hilft das Recht gegen Rassismus?

Prof. Dr. Carsten Doerfert und Prof. Dr. Jörg-Dieter Oberrath vom Fachbereich Wirtschaft und Gesundheit sprechen im Rahmen der Aktionswochen gegen Rassismus der Stadt Bielefeld über die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Bielefeld (fhb). Im Rahmen der Bielefelder Aktionswochen „Rassismus – Nicht mit mir!“ zeigten die Professoren der Fachhochschule (FH) Bielefeld, Dr. Carsten Doerfert und Dr. Jörg-Dieter Oberrath, in einem Vortrag am Montag, 7. März, in der Bielefelder Stadtbibliothek auf, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, sich gegen Rassismus zu wehren. Da das Recht "ja meist recht trocken ist", habe man den provokanten Titel „Der Inder kommt hier nicht rein – Wie hilft das Recht gegen Rassismus?“ gewählt, sagte Doerfert zu Beginn.

Den rund 30 Zuhörerinnen und Zuhörern erklärten die Referenten zunächst die verschiedenen Rechtsgrundlagen, angefangen bei der Europäischen Menschenrechtskonvention über das Grundgesetz bis zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Grundsätzlich dürfe niemand wegen seiner Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. „Man sollte aber nicht nur denjenigen betrachten, der diskriminiert wird, sondern auch überlegen, wer Urheber der Diskriminierung sein kann“, sagte Oberrath. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt nur für den Zivilrechtsverkehr, also beispielsweise einen Mietvertrag oder den Diskobesuch. „Die staatlichen Stellen und Institutionen sind daran nicht gebunden“, erläuterte Oberrath. Hier greife aber das Grundgesetz, ergänzte Doerfert.

Nach den rechtlichen Grundlagen zeigten die Professoren, die am Fachbereich Wirtschaft und Gesundheit im Bereich Wirtschaftsrecht, Öffentliches Recht und Europarecht lehren, anhand verschiedener Beispiele die Komplexität des Themas: „Beim Diskriminierungsverbot sind eigentlich keine Ausnahmen festgehalten. Wenn aber die Grundrechte anderer Personen verletzt werden, muss geschaut werden, was stärker wiegt“, sagte Doerfert. Deshalb seien es oft schwierige Einzelfallentscheidungen. Grundsätzlich sei ein Generalverdacht nicht erlaubt, etwa wie zu Jahresbeginn, als männlichen Ausländern der Zugang zu einem öffentlichen Schwimmbad verboten wurde. Im Privatrecht seien dagegen aber jene Geschäfte, die ein gewisses Näheverhältnis voraussetzen, wie Pflegedienste, Mitfahrzentrale oder Couchsurfing, vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ausgenommen. Sollte es eine Diskriminierung gegeben haben, bestehe unter anderem ein Anspruch auf Entschädigung in Form von Geld. „Dies soll eine abschreckende Wirkung haben“, erläuterte Oberrath.

Zum Abschluss stellten die beiden Professoren die Beratungsstelle für Opfer von Diskriminierungen der Stadt Bielefeld vor. „Dies ist ein guter Service der Stadt, die eine Anlaufstelle für alle Diskriminierungen geschaffen hat, egal gegen welches der Gesetze verstoßen wurde“, sagte Oberrath. Die Aktionswochen der Stadt Bielefeld mit verschiedenen Veranstaltungen gehen noch bis zum 31. März.