Aushangflächen, Plakatierung und Werbung

2017-03-14_Aushangflächen 

Plakatgröße
Welche Größe darf ein Plakat maximal haben?

Die Größe von Plakaten soll DIN A2 nicht überschreiten.

Befestigung
Wie dürfen Plakate an den Wänden befestigt werden?

Plakate und Aushänge dürfen an den definierten Wänden nur mit rückstandsfrei entfernbaren Klebestreifen (z.B. Tesafilm) befestigt werden. Bei der Entfernung dürfen andere Aushänge nicht beschädigt werden. Insbesondere ist das Anbringen mit Paketklebeband untersagt. Auf Pinnwänden dürfen Plakate und Aushänge nur mit entsprechenden Stecknadeln befestigt werden. Ganzflächig oder fest angeklebte Plakate sind unzulässig. Pro Aushangfläche darf nur ein Plakat angebracht werden.

Aushangdauer
Ab wann dürfen Aushänge angebracht werden und wann müssen diese wieder entfernt werden?

Plakate und Aushänge, die Veranstaltungsankündigungen enthalten, dürfen frühestens vier Wochen vorher angebracht werden und sind mit Ablauf des Veranstaltungstermins, spätestens am übernächsten Tag nach der Veranstaltung, zu entfernen.

Kennzeichnung
Muss ein Plakat gekennzeichnet werden?

Jedes Plakat oder jeder Aushang muss die Urheberschaft deutlich erkennen lassen. Plakate und Aushänge auf den für Jobangebote/-suche, Wohnungsangebote/-suche und Flohmarkt ausgewiesenen Flächen müssen mit einem Datum versehen werden. Aushänge ohne Datum werden entfernt.

Inhalt
Welche Inhalte sind nicht gestattet?
Plakate und Aushänge strafbaren Inhalts sowie solche, die zu strafbaren Handlungen aufrufen, dürfen nicht angebracht werden. Plakate und Aushänge, die für politische Parteien werben, insbesondere Wahlplakate, dürfen nicht angebracht werden. Plakate, Aushänge und sonstige Druckprodukte, die für die Werbung kommerzieller Zwecke eingesetzt werden, sind in den Gebäuden der Hochschule Bielefeld grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind Werbematerialien für Veranstaltungen, die von Studierenden oder anderen Hochschulmitgliedern für Studierende bzw. für das Studierendenleben initiiert werden, z.B. Semester-Parties oder Campus Festival. Weitere Ausnahmen können durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Person genehmigt werden.
Eine Vermietung von Werbeflächen ist ausgeschlossen.
Bestimmungen
Was passiert mit Plakaten, die gegen die geltenden Bestimmungen verstoßen?

Plakate und Aushänge, die entgegen den geltenden Bestimmungen angebracht werden, werden entfernt. Die dabei eventuell entstehenden Kosten für Reparaturen und Reinigung sind von den Verursachern zu tragen.

Aushangflächen
Welche Flächen dürfen für Aushänge genutzt werden?

Aushangflächen für Mitteilungen der Hochschule (z.B. Prüfungsangelegenheiten, Angebote der Studienberatung oder einzelner Lehrender) sowie allgemeine Aushänge (z.B. Wohnungsmarkt, Flohmarkt) sind durch entsprechende Überschriften gekennzeichnet.

Im Hauptgebäude der HSBI ist die Fläche im Eingangsbereich gegenüber der Information für allgemeine Aushänge ausgewiesen und mit entsprechenden Überschriften versehen. Hier können Aushänge angebracht werden, sofern sie einer der dort genannten Kategorien eindeutig zuzuordnen sind. Plakate und Aushänge, die keiner der Kategorien zuzuordnen sind, dürfen im Hauptgebäude ausschließlich an den mit „Aushänge“ ausgewiesenen Flächen angebracht werden. Diese befinden sich zum Beispiel in der Magistrale neben den Aufzügen.

Weitere Flächen im Hauptgebäude, an denen die Plakatierung erlaubt ist, sind jeweils der erste Treppenabsatz der offenen Treppenhäuser im Bereich B/C und D/E.

In den anderen Gebäuden der HSBI sind teilweise Pinnwände als Aushangflächen ausgewiesen.

Wo ist das Plakatieren untersagt?

Auf folgenden Flächen ist das Plakatieren grundsätzlich untersagt:

Im Hauptgebäude Bielefeld:

  • auf den rau gestrichenen/verputzten Wänden,
  • auf der vom Haupteingang aus gesehen linken Wandfläche der Magistrale,
  • auf der Rosenquarzfläche an der Information,
  • auf den Trennwänden der Cafeteria,
  • im Foyer des Konferenzbereichs,
  • im Ausstellungsfoyer (vor dem Schülerinnen- und Schülerlabor),
  • an den runden Betonsäulen,
  • in den Räumen der Hochschulbibliothek,
  • in der gesamten Tiefgarage.

An allen Standorten:

  • innerhalb von Hörsälen und Seminarräumen,
  • auf Glasflächen, Fenstern und Türen,
  • in Aufzügen,
  • an Treppen samt Brüstungen,
  • an und in Schließfächern,
  • in den Außenanlagen (inkl. Parkplätzen).

Die Beschilderung (Wegweiser, Hinweistafeln, Verbotsschilder etc.) darf grundsätzlich nicht überdeckt werden.

Was ist mit Aufstellern und Hinweisschildern?

Das Aufstellen von Hinweistafeln, Plakatwänden oder ähnlichen Vorrichtungen in den Fluren der Gebäude ist aus Sicherheits- und Brandschutzgründen grundsätzlich nicht gestattet und muss bei Bedarf mit dem Dezernat Gebäudemanagement abgestimmt werden.

Flyer und Zeitschriften

Die Auslage von Flyern und Zeitschriften beschränkt sich grundsätzlich auf Druckprodukte der Hochschule und des AStA. Sie dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen ausgelegt werden. Dies sind entsprechende Ständer in den Fluren der Verwaltung und der Fachbereiche und im Hauptgebäude die entsprechend gekennzeichneten Ablageflächen. Über Ausnahmen auf den Flächen der Fachbereiche entscheidet der Dekan oder die Dekanin.


Auf Tischen und Bänken in den freien Lernflächen und Fluren dürfen grundsätzlich keine Flyer ausgelegt werden. Insbesondere in den Halterungen, die speziell für Studiengangs-Flyer und andere Flyer der Hochschule vorgesehen sind, dürfen keine anderen Druckprodukte abgelegt werden. Für Auslagen auf den Tischen und Bänken im Innen- und Außenbereich der Gastronomie gelten die Regelungen des Studierendenwerks Bielefeld.

Bilderrahmen und Hängevitrinen

Wenn Bilderrahmen oder Hängevitrinen als Aushangflächen in Fluren/an den Galerieschienen genutzt werden sollen, muss das Material schwer entflammbar sein. Bilderrahmen, die diesen Anforderungen entsprechen, sind nach Baustoffklasse B1 (amtlich geprüft nach DIN 4102) zertifizierte Bilderrahmen. Die Verglasung ist als Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) auszuführen.