Das Berufspraktische Jahr (BJ) wird in einer oder zwei geeigneten Einrichtungen absolviert. Deren Tätigkeitsschwerpunkt muss dem jeweiligen Studiengang entsprechen. Für die Prüfung der Eignung sind neben dem Tätigkeitsschwerpunkt der Einrichtung auch die konkreten Aufgaben maßgeblich, die übernehmen werden sollen.
Für das BJ im Studiengang Soziale Arbeit (SoA) sind folgende Tätigkeiten nicht anerkennungsfähig:
- regulärer Gruppendienst in einer Kindertageseinrichtung,
- Tätigkeit im Offenen Ganztag (OGS),
- Tätigkeit als sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase.
Diese Ausschlüsse gelten sowohl für das reguläre BJ (Variante 1) als auch für das BJ im Rahmen einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit (Variante 2).
Die Praxisstelle stellt die fachliche Anleitung in ausreichender personeller Ressource durch erfahrene staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen, Sozialpädagog:innen oder Pädagog:innen mit Studienabschluss (Diplom, BA oder MA) sicher.
Eine Ausnahme gibt es für den Studiengang Pädagogik der Kindheit: Hier dürfen auch berufserfahrene Erzieher:innen die Praxisanleitung übernehmen.
Die Praxisstelle verpflichtet sich einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen und eine angemessene Vergütung (TV Prak) zu zahlen. Im Falle eines regulären Berufspraktischen Jahres muss aus dem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgehen, dass eine Einstellung als Praktikant:in im Berufspraktischen Jahr der Sozialen Arbeit bzw. der Kindheitspädagogik erfolgt. Soll das Berufspraktische Jahr im Rahmen einer einschlägigen Tätigkeit absolviert werden, muss aus dem Arbeitsvertrag eindeutig hervorgehen, in welcher beruflichen Funktion die oder der Absolvent:in beschäftigt wird.
Erforderlich ist eine einschlägige Tätigkeit
- für den Studiengang Soziale Arbeit als Sozialarbeiter:in oder Sozialpädagog:in,
- für den Studiengang Kindheitspädagogik als Kindheitspädagog:in, Sozialpädagog:in oder Erzieher:in.
Allgemeine Personalkategorien wie ‚pädagogische Fachkraft‘ können unterschiedliche berufliche Qualifikationen umfassen und weisen die erforderliche Beschäftigung daher für sich genommen nicht eindeutig nach. Zur Klarstellung kann eine vom Arbeitgeber ausgestellte, personenbezogene Stellenbeschreibung als Anlage zum Arbeitsvertrag beigefügt werden. Diese muss die berufliche Funktion und die damit verbundenen Aufgaben eindeutig ausweisen. Bei unklaren Angaben kann das Praxisreferat eine entsprechende Ergänzung nachfordern.
Darüber hinaus erstellt die Praxisstelle eine Abschlussbeurteilung bzw. ein arbeitsrechtliches Zeugnis am Ende des BJ.
Das BJ kann auch im Rahmen einer einschlägigen Tätigkeit als Sozialarbeiter:in/Sozialpädagog:in oder Kindheitspädagog:in / Erzieher:in absolviert werden. Voraussetzung ist die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages vor Beginn der Tätigkeit und die Zulassung durch die Hochschule.
Die rechtlichen Grundlagen rund um das Berufspraktische Jahr und den Erwerb der staatlichen Anerkennung finden Sie hier.