Beim BAföG gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Beziehen beide Eltern BAföG, kann nur ein Elternteil den Kinderzuschlag erhalten. Pflege- und Betreuungszeiten von eigenen Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können als Grund für eine BAföG-Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit berücksichtigt werden.  Bei der Rückzahlung des zinslosen Darlehensanteils (50% der BAföG-Förderung) werden Freibeträge für Kinder berücksichtigt. 

Zu beachten ist, dass während eines Urlaubssemesters oder im Teilzeitstudium kein Anspruch auf eine BAföG-Förderung besteht.


Merkblatt Schwangerschaft und Kindererziehung